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   FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 165/05   

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https://dejure.org/2006,10643
FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 165/05 (https://dejure.org/2006,10643)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - VII 165/05 (https://dejure.org/2006,10643)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. März 2006 - VII 165/05 (https://dejure.org/2006,10643)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 32c; ; GewStG § 9 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32c; GewStG § 9 Nr. 3
    Negative Kürzungen nach § 9 Nr. 3 GewStG auch bei Anwendung von § 32 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Negative Kürzungen nach § 9 Nr. 3 GewStG auch bei Anwendung von § 32 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendbarkeit der §§ 32c Abs. 2 S. 2 EStG, 9 Nr. 3 GewStG bei der Kürzung von negativen Beträgen; Auslegung des Begriffs der "Kürzung"; Auslegung des § 32c EStG als nicht mehr gültige Rechtsnorm; Abzugsfähigkeit eines Entlastungsbetrages bei Anrechnung gewerblicher Einkünfte; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1680
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.04.1971 - I R 200/67

    Fristloser Antrag - Gewerbeertragsbegriff - Betriebstätte im Inland -

    Auszug aus FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 165/05
    Ebenso wie der im Gesetz gewählte Begriff "Gewinne" auch Verluste umfasst, kann auch eine Kürzung sowohl positive als auch negative Kürzungen beinhalten (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 31.3.2004 - I 275/02, EFG 2004, 1460; BFH vom 21.04.1971, I R 200/67 zu § 9 Nr. 3 GewStG, BStBl 1971, 743; so auch Müller, DB 98 Beilage 3 S. 8, 9).

    Im Rahmen von § 9 Nr. 3 GewStG ist es mittlerweile unstreitig, dass auch Verluste von dieser Norm umfasst werden (vgl. z.B. BFH vom 21.04.1971, I R 200/67, BStBl 1971, 743; Glanegger-Güroff § 9 Nr. 3 GewStG Rn. 3; Lenski/Steinberg § 9 Nr. 3 GewStG Rn. 9).

  • BFH, 10.07.1974 - I R 248/71

    Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 3 GewStG betrifft auch auf ausländische

    Auszug aus FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 165/05
    Ebenso spreche die vom BFH in der Entscheidung vom 10.7.1974 (I R 248/71) umschriebene Sonderstellung des § 9 Nr. 3 GewStG dafür, dass in diesen Fällen auch Verlustanteile nach § 32c Abs. 2 Satz 2 EStG von der Begünstigung auszunehmen seien, denn hinsichtlich 80% ihres Verlustes, der nicht auf die inländische Betriebsstätte entfalle, sei die Klägerin gar nicht Objekt der Gewerbesteuer.

    Nur der Teil des Gewerbeertrags wird in die Besteuerung einbezogen, der auf das im Inland belegene Objekt entfällt (vgl. BFH, Urteil vom 10.7.1974 - I R 248/71, BStBl II 1974, 752).

  • FG Münster, 09.07.2004 - 4 K 2157/01

    Berücksichtigung von negativen Kürzungsbeträgen bei der Tarifbegrenzung von

    Auszug aus FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 165/05
    Im Übrigen nimmt der Beklagte Bezug auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 9.7.2004 (4 K 2157/01) zu § 32c Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG, wonach es nicht Aufgabe des § 32c EStG sei, eine spiegelbildliche Behandlung im gewerbesteuerlichen Bereich einerseits und im Bereich der einkommensteuerlichen Tarifbegrenzung andererseits herzustellen.

    Ebenso wenig überzeugt das von dem FG Münster (Urteil vom 9.7.2004 - 4 K 2157/01 F) angeführte systematische Argument, dass im Rahmen des § 32c Abs. 2 Satz 2 EStG nur positive Beträge zu berücksichtigen seien, weil die gewerblichen Einkünfte nach § 32c EStG zwingend positiv sein müssten, denn ihr Anteil am zu versteuernden Einkommen müsse mindestens 93.744 DM (in 1999) betragen.

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 31/06

    Negative Kürzungen nach § 9 Nr. 3 GewStG auch bei Anwendung von § 32c Abs. 2 Satz

    Auszug aus FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 165/05
    Revision eingelegt (BFH IV R 31/06).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 165/05
    Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG (2 BvL 2/99) auszusetzen.
  • BFH, 10.11.1993 - X B 83/93

    Klage wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge:

    Auszug aus FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 165/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO geboten, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den Finanzgerichten zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des Finanzgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens hat (BFH, Beschluss vom 10.11.1993 - X B 83/93, BStBl II 1994, 119).
  • BFH, 08.02.1995 - I R 17/94

    Verlustsaldierung bei der Steuerermäßigung nach § 34 c Abs. 4 EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 165/05
    Dabei umfasst das Wort Gewinn sowohl positive als auch negative Beträge, so dass auch Verluste unter diese Regelung subsumiert werden können (so ausdrücklich zu § 34c Abs. 4 EStG: BFH vom 08.02.1995, I R 17/94, BStBl 1995 11, 692).
  • FG Hamburg, 31.03.2004 - I 275/02

    EStG, GewStG: Einkommensteuerliche Tarifbegrenzung bei zu kürzenden gewerblichen

    Auszug aus FG Hamburg, 10.03.2006 - VII 165/05
    Ebenso wie der im Gesetz gewählte Begriff "Gewinne" auch Verluste umfasst, kann auch eine Kürzung sowohl positive als auch negative Kürzungen beinhalten (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 31.3.2004 - I 275/02, EFG 2004, 1460; BFH vom 21.04.1971, I R 200/67 zu § 9 Nr. 3 GewStG, BStBl 1971, 743; so auch Müller, DB 98 Beilage 3 S. 8, 9).
  • BFH, 01.09.2008 - IV B 133/07

    Keine Tarifbegrenzung für Umwandlungsgewinne - Entscheidung über die Zulassung

    Auch das FG Hamburg (Urteil vom 10. März 2006 VII 165/05, EFG 2006, 1680) und das FG Düsseldorf (Urteil vom 18. Februar 2005 1 K 897/00 E, EFG 2005, 880) hätten die Revision in vergleichbaren Fällen zugelassen, obwohl § 32c EStG a.F. bereits aufgehoben gewesen sei.

    Diese Rechtsfrage hätten das FG Hamburg (Urteil in EFG 2006, 1680) und das FG Düsseldorf (Urteil in EFG 2005, 880) anders entschieden als das FG Münster im vorliegenden Fall.

    Eine Divergenz sei nicht dargelegt, weil es vorliegend um einen Umwandlungsgewinn gehe und die von der Klägerin angeführten Urteile des FG Hamburg in EFG 2006, 1680 und des FG Düsseldorf in EFG 2005, 880 andere Rechtsfragen --negative Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 3 GewStG bzw. Zinseinnahmen eines Gesellschafters einer KGaA-- beträfen.

    cc) Eine Divergenz zu dem Urteil des FG Hamburg in EFG 2006, 1680 (bestätigt durch Senatsurteil vom 24. April 2008 IV R 31/06, zur Veröffentlichung bestimmt) kommt nicht in Betracht.

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 31/06

    Negative Kürzungen nach § 9 Nr. 3 GewStG auch bei Anwendung von § 32c Abs. 2 Satz

    Die Entscheidung vom 10. März 2006 VII 165/05 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1680 veröffentlicht.
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